Neuregelung § 14a EnWG - Anmeldung steuerbare Verbrauchseinrichtung

Die neue § 14a EnWG Festlegung ist zum 01. Januar 2024 in Kraft getreten. Davon betroffen sind alle Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung ab 4,2 kW mit Inbetriebnahme seit dem 01.01.2024.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind elektrische Geräte, deren Betrieb flexibel gesteuert werden kann. Dazu gehören unter anderem:

  • private Ladestationen für Elektrofahrzeuge/Wallboxen
  • Wärmepumpenheizungen inkl. Zusatz- oder Notheizungen (z.B. Heizstäbe)
  • Kälte-/Klimaanlagen
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher)

Hinweis: 
Mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss, die in Summe 4,2 kW überschreiten, sind ebenfalls von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen. Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe bzw. nicht die Kühlleistung eines Klimageräts).

Wie funktioniert § 14a EnWG

Gemäß § 14a EnWG haben Energieversorger das Recht, den Betrieb steuerbare Verbrauchseinrichtungen zeitweise zu beeinflussen. Diese Flexibilität wird genutzt, um Lastspitzen im Netz zu reduzieren und die Netzstabilität zu gewährleisten. Dabei sind folgende Punkte von Bedeutung:

  • Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber
    Steuerbare Verbrauchseinrichtungen können vom Netzbetreiber kontrolliert und entsprechend den aktuellen Netzbedingungen betrieben werden.
  • Flexibilitätsanreize
    Verbraucher, die solche steuerbaren Geräte einsetzen, können finanzielle Vorteile nutzen, da sich die Tarife an den Netzbedingungen orientieren. 

Für wen gilt die Neuregelung des § 14a EnWG

Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024. Für bereits vorhandene steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz. Das heißt, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betreiben, bleibt für Sie alles wie gehabt. Sie müsse nicht aktiv werden. 

Hinweis:
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung kleiner 4,2 kW sind generell von der Teilnahme am neuen § 14a EnWG ausgenommen.

Vergütungsmodelle: Ihre Möglichkeiten

Wenn Sie ein Gerät besitzen, dass von ihrem Netzbetreiber gedimmt werden kann, steht Ihnen eine finanzielle Vergütung zu. Diese wird in Form eines reduzierten Netzentgeltes ausgezahlt. Das Netzentgelt wird über Ihren Stromlieferanten verrechnet. 

Es gibt drei verschiedene Berechnungsmodule (Module der Netzentgeltreduzierung), zwischen denen Sie wählen können. Zunächst werden Sie automatisch in Modul 1 zugeordnet. Sie können aber einen Wechsel zu Modul 2 über Ihren Stromlieferanten beantragen. Das Modul 3 steht Anschlussnutzern, die keine RLM-Kunden sind, einzig in Kombination mit Modul 1 zur Verfügung. Zudem muss ein intelligentes Messsystem vorhanden sein. 


Umsetzung der neuen Regelung bei den Stadtwerken Eichstätt

Sie oder Ihr Installateur meldet die steuerbare Verbrauchseinrichtung bei uns an. Verwenden Sie hierzu bitte unser Formular "Anmeldung/Antrag von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG" und senden diese per E-Mail an service@stadtwerke-eichstaett.de.

Ihr Installateur sorgt dafür, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung nach unseren Richtlinien installiert wird. 

Sie als Kunde profitieren automatisch von den Entlastungen. 

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Geräte mit einer Leistung unter 4,2 kW sind nicht betroffen, müssen jedoch trotzdem angemeldet bzw. genehmigt werden. Zudem sind folgende Anlagen, unabhängig der Leistung ausgenommen:

  • Speicherheizungen
  • Durchlauferhitzer
  • Wärmepumpen und Klimageräte für gewerblich, betriebsnotwendige Zwecke sowie kritische Infrastruktur
  • Öffentliche Ladeeinrichtungen
  • Jede steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die nachweislich technisch nicht gesteuert werden kann (bis 31.12.2026)

Reduziertes Netzentgelt

Keine Genehmigung durch den Netzbetreiber: Ihr Installateur oder Sie als Anlagenbetreiber müssen lediglich Ihre Anlage bei uns anmelden.

Je nach Auswahl des Abrechnungsmoduls müssen vor Ort ein oder zwei Zählerplätze vorbereitet werden. Die elektrischen Arbeiten vor Ort sind von einem eingetragenen Elektroinstallateur vorzunehmen. Den genauen Aufbau des Zählerplatzes mit dem Platz für die Steuereinrichtung kann den veröffentlichten technischen Anschlussbedingungen (TAB) entnommen werden. Soll bei Bestandsanlagen auf die neue Regelung umgestellt werden, müssen die technischen Voraussetzungen nachgerüstet werden. 

Die Steuerung erfolgt automatisiert und in Abstimmung mit dem Netzbetreiber. Die Geräte werden in der Regel in Zeiten hoher Netzlast kurzfristig heruntergeregelt und laufen danach wieder im normalen Betrieb weiter. Die Steuerung erfolgt so, dass es möglichst keine Einschränkungen im Alltag gibt. Geräte wie Wärmepumpen oder Wallboxen werden meist zu Zeiten gesteuert, in den sie nicht aktiv genutzt werden. 

Nein, Ihre Stromversorgung wird nicht unterbrochen. Lediglich der Betrieb der steuerbaren Geräte wird angepasst. Diese Eingriffe sind so gestaltet, dass sie den Komfort und die Nutzung der Geräte minimal beeinträchtigen.

Bei Bestandsanlagen, die bereits ein vermindertes Netznutzungsentgelt beziehen, greift die Übergangsregelung. Diese Anlagen dürfen bis zum 31.12.2028 mit dem "alten" Abrechnungsmodell weiterbetrieben werden. Anschließend werden diese in das neue Modell übernommen. 

Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung und somit ohne vermindertes Netzentgelt bleiben dauerhaft von der neuen Regelung ausgenommen. Hier besteht jedoch die Möglichkeit freiwillig in das neue Modell zu wechseln, wenn die technischen Voraussetzungen vom Kunden erbracht werden. 

Im Gegenzug dafür, dass der Netzbetreiber eine Anlage netzorientiert steuern darf, profitieren Sie als Kunde und Betreiber der Geräte von einem reduzierten Netzentgelt. Die Bundesnetzagentur hat hier drei verschiedene Varianten festgelegt, zwischen welchen der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung wählen kann. Wird keine Auswahl getroffen, gilt das Modul 1. Die Abrechnung an Sie als Kunde und Betreiber erfolgt weiterhin über Ihren Stromlieferanten. Die genauen Netzentgelte können den veröffentlichen Preisblättern entnommen werden.

Wenn die technischen Voraussetzungen (Messeinrichtungen) gewährleistet sind, kann zwischen den Modulen gewechselt werden. Den Wunsch zum Wechsel teilen Sie Ihrem Lieferanten mit, welcher wiederum eine Meldung an den Netzbetreiber zur Umstellung sendet.