Netzentgelte Strom

Der Netzzugang und die Netzentgelte sind seit dem 13.07.2005 durch das Energiewirtschaftsgesetz und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Die in den Preisblättern dargestellten Preise und Regelungen gelten für alle Kunden und Lieferanten, die das von der Stadtwerke Eichstätt Versorgungs-GmbH betriebene Netz nutzen.

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Netzentgelte ab 01.01.2024

Preisblätter 2024 gesamt (113,2 KB)

Die in den Preisblättern enthaltenen Entgelte bilden die Grundlage für die Abrechnung der Netznutzung ab dem 01. Januar 2024. Wir behalten uns vor, bei einer Änderung des Ordnungsrahmens oder aufgrund von Marktentwicklungen die Preise und Regelungen (ggf. rückwirkend) anzupassen.

Die Entgelte verstehen sich zuzüglich Messkosten, Konzessionsabgabe, der Mehrkosten aus dem KWK-Gesetz, der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, der Offshore-Netzumlage gemäß § 17 EnWG und der Umsatzsteuer (MwSt.).

Vorläufige Netzentgelte ab 01.01.2025

Gemäß § 20 Abs. 1 EnWG hat die Stadtwerke Eichstätt Versorgungs-GmbH als Netzbetreiber für das Folgejahr Netzentgelte für den Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. Sind die Netzentgelte für den Netzzugang bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht endgültig ermittelt, so ist die Höhe der Netzentgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird, zu veröffentlichen.

Die untenstehende Veröffentlichung der Netzentgelte sind vorläufige Entgelte, die sich noch ändern können.

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Vorläufige Netzentgelte ab 01.01.2025

Preisblätter 2025 gesamt (111,9 KB)

Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV

Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 EnWG sind bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen ab dem 01. Januar 2018 als Obergrenze diejenigen Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zugrunde zu legen, die am 31. Dezember 2016 anzuwenden waren. Ab dem 01. Januar 2018 sind gem § 120 Abs. 5 EnWG von der Erlösobergrenze der Übertragungsnetzbetreiber die Kostenbestandteile nach § 17 d Abs. 7 EnWG und § 2 Abs. 5 EnLAG von den Erlösobergrenzen des Jahres 2016 in Abzug zu bringen, soweit diese damals in den Erlösobergrenzen enthalten waren und damit in die Preiskalkulation des Jahres 2016 eingeflossen sind.

Auf der Basis der durch die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichten Referenzpreisblätter 2016 sowie der in Folge veröffentlichten Referenzpreisblattes der vorgelagerten Netzbetreiber und unter Berücksichti- gung entsprechender Hinweise der Bundesnetzagentur wurden die fiktiven Netzentgelte der Stadtwerke Eichstätt Versorgungs-GmbH für das Kalenderjahr 2016 neu berechnet und dienen als Berechnungs- grundlage für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung.

Die neuen fiktiven Netzentgelte stehen unter dem Vorbehalt, dass die unserem Netz vorgelagerten Netzbetreiber keine neuen fiktiven Netzentgelte für das Jahr 2016 veröffentlichen sowie eine Anpassung der Netzentgelte nicht aufgrund rechtlicher oder regulatorischer Vorgaben erforderlich sein sollte. In diesen Fällen wird das Preisblatt der Stadtwerke Eichstätt Versorgungs-GmbH neu berechnet und veröffentlicht.

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Referenzpreisblatt

Referenzpreisblatt (38,0 KB)