Grund- und Ersatzversorgung
Grundversorger Strom
Gemäß § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist der Grundversorger für Haushaltskunden in der allgemeinen Versorgung in Niederspannung zum Stichtag 1. Juli in einem Drei-Jahres-Rhythmus zu ermitteln. Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Der Grundversorger für die Netze der allgemeinen Versorgung der Stadtwerke Eichstätt Versorgungs-GmbH wurde zum 01.07.2024 ermittelt. Die Grundversorgungspflicht nach § 36 Energiewirtschaftsgesetz wird im Netzgebiet der Stadtwerke Eichstätt Versorgungs-GmbH demnach im Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2027 von folgendem Energieversorgungsunternehmen wahrgenommen: Stadtwerke Eichstätt Versorgungs-GmbH, Gundekarstraße 2, 85072 Eichstätt
Ersatzversorgung
Nach § 38 EnWG befinden sich Letztverbraucher, welche Energie (Strom und/oder Gas) beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, in der Ersatzversorgung. Die Ersatzversorgung für Strom und Gas wird vom jeweils aktuellen Grundversorger des Netzgebietes der Stadtwerke Eichstätt Versorgungs-GmbH durchgeführt. Die Preise und Bedingungen der Ersatzversorgungsbelieferung sind auf der Internetseite der Stadtwerke Eichstätt in der Rubrik Strom/Ersatzversorgung veröffentlicht.